Die Rolle des Betriebsrats bei der erfolgreichen Implementierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung


Dieser Artikel aus der Serie Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung erscheint in der kommenden Ausgabe der AIB Arbeitsrecht im Betrieb! An dieser Stelle vorab für unsere Leser!


Jeder Arbeitgeber ist zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GBpsych) laut Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) gesetzlich verpflichtet. Durch eine aktive Rolle im Rahmen der Einführung der GBpsych trägt der Betriebsrat nicht nur sehr zur Verbesserung der psychischen Gesundheit der Beschäftigten bei, sondern stärkt zugleich auch die Kommunikation mit der Belegschaft.

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Aktiver Förderer oder passiver Zauderer – Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

Moderne Betriebsräte verstehen sich als Mitgestalter der betrieblichen Prozesse. Da sich nahezu alle betrieblichen Prozesse an die Herausforderungen der Arbeitswelt 4.0 anpassen müssen, sind Betriebsräte zukünftig in besonderer Hinsicht gefordert, wenn die Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlich gestaltet werden sollen.

Zentrale Rolle Betriebsrat

Einmal mehr kommt es darauf an, dass Arbeitgeber und Interessenvertretung einen gemeinsamen Weg zu Gestaltung der Arbeit finden. Am Anfang stellt sich jedoch die Frage: Wer initiiert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung? Der Betriebsrat hat natürlich die Möglichkeit vom Initiativrecht Gebrauch zu machen, da es sich um eine personelle Angelegenheit handelt.

Die Ein- und Durchführung der GBpsych hat einen Projektcharakter, weshalb es auch im Rahmen der Konfliktprävention zunächst notwendig ist, Rollen und Aufgaben zu klären. Bei größeren Organisationen empfiehlt sich zunächst die Konstituierung eines Steuerungsgremiums bzw. Lenkungsausschusses. Falls vorhanden, können hierfür die bereits etablierten Strukturen eines Arbeitsschutzausschusses, Qualitätsmanagementzirkels oder Arbeitskreises Gesundheit genutzt werden.

Der Vorteil bei bereits etablierten Gremien liegt darin, dass die Akteure bereits in der Zusammenarbeit geübt sind und bestenfalls einen Vertrauensvorschuss innerhalb der Belegschaft genießen.

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Führungskräfte als Multiplikatoren

Es kommt in besonderem Maße darauf an, dass das Steuerungsgremium deutlich macht, dass alle relevanten betrieblichen Interessengruppen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung einbezogen werden sollen. Auch die Perspektive der Führungskräfte sollte im Steuerungsgremium berücksichtigt sein.

Diese Personen haben eine besondere Verantwortung und sollten während des gesamten Prozesses als hochrelevante Multiplikatoren gewonnen werden. Ziel der GBpsych ist die Ableitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation am Arbeitsplatz. Hier sind Führungskräfte zuständig für die Gestaltung der Arbeitsabläufe, die Zuteilung von Arbeitsaufgaben und Arbeitsmengen. Sie prägen das Klima in den Abteilungen und Teams und sollten auch Sorge für die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen.

Interessenvertretungen ist dies seit langem sehr bewusst. Inzwischen setzt sich diese Erkenntnis aber auch bei anderen betrieblichen Akteuren durch. Die Umsetzung der GBpsych wird umso erfolgreicher, je mehr das Unternehmen auch die gesundheitsrelevanten Aspekte des Führungsverhaltens in den Blick nimmt. Nur wenn die Führungskräfte von der Sinnhaftigkeit des Prozesses überzeugt sind, werden sie später auch ihre Einflussmöglichkeiten im Sinne des Gesamtprozesses einbringen.

Daher sollte der Betriebsrat darauf bestehen, dass Führungskräfte unterschiedlicher Bereiche und Ebenen im Steuerungsgremium vertreten sind. Die zentrale Rolle des Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung als Förderer ist entscheidend.

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Wer macht was, wann und wofür?

Mit Blick auf die GBpsych sind unterschiedliche Phasen zu beachten. Je nachdem, in welcher Phase sich das Projekt befindet, kommen auch dem Betriebsrat unterschiedliche Aufgaben zu.

Die Basis für eine erfolgreich durchgeführte GBpsych wird bereits in der Vorbereitungsphase erarbeitet. Allein die Betrachtung des Prozesses entweder als „gesetzliche Verpflichtung“ oder als „Prozess mit betrieblichen Mehrwerten“ wird einen Einfluss darauf haben, welche Haltung die betrieblichen Akteure im Rahmen der Zusammenarbeit zeigen.

Auf der einen Seite ist es für den Betriebsrat verlockend, bei einem so hochrelevanten Thema das Ruder in die Hand zu nehmen und dem Prozess somit eine Prägung zu geben. Auf der anderen Seite sollte jedoch auch bedacht werden, dass es sich um ein mehrwöchiges bzw. -monatiges Projekt handelt, in dem zahlreiche Unwägbarkeiten auftauchen können. Mit der Initiierung ist es daher nicht getan. Als Initiator der GBpsych ist es unter Umständen möglich, dass dem Betriebsrat die Verantwortung für auftauchende Unwägbarkeiten zugeschrieben wird.

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Wahrer und Förderer der Arbeitnehmerinteressen

Wichtig ist, dass der Betriebsrat eindeutig in seiner Rolle als Wahrer und Förderer der Arbeitnehmerinteressen von den Beschäftigten wahrgenommen werden kann. Wird der Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Interessenvertretung liegen, nicht zielführend vorangetrieben, muss der Betriebsrat seine Rolle den Beschäftigten gegenüber vermitteln können.

Die eigene Rollenklarheit auch in der Außenwirkung vermitteln zu können, wird in der Regel leichter, wenn der Betriebsrat nicht auch zugleich die organisatorische Federführung hat. Die Begleitung des Projekts durch externe Fachleute, auf die sich Betriebsrat und Arbeitgeber verständigt haben, kann die Rollenklarheit fördern und zudem notwendiges Fachwissen in die Umsetzung der GBpsych holen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass alle Dinge, die während der Vorbereitungsphase nicht bedacht wurden, im Laufe des Projektes als Konfliktpotenzial mit bremsender Wirkung wieder auftauchen. Daher sollte sich der Betriebsrat schon zu Beginn strategische Gedanken machen, auf welche Weise er die Durchführung der GBpsych in die Wege leiten möchte. Dabei hilft es, den Prozess der GBpsych vom Ergebnis her zu denken und die einzelnen Schritte von vornherein auf die betriebsrätliche Agenda zu nehmen.

Je komplexer eine Organisationsstruktur ist, desto wichtiger ist eine strategische Ausrichtung der GBpsych als Projekt. Natürlich ist es Verhandlungssache, wer in einem solchen Projekt welche Entscheidungskompetenzen bekommen soll. Grundsatzentscheidungen sollten jedoch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden, vor allem wenn es um die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht. In der Regel sollten die wesentlichen Punkte in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Hier können zugleich der Handlungsrahmen für das Projekt und die zukünftige Durchführung der GBpsych geregelt werden.

Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur GBpsych. Arbeitgeber und Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

  1. Zielsetzung und Geltungsbereich (insbes. aktive Beteiligung der Beschäftigten)
  2. Umfang der GBpsych (insbes. Einbeziehung aller Arbeitsplätze)
  3. Verfahrensgestaltung
  • Aufgabenverteilung (insbes. Verfahrenssteuerung, Regelungen zur Beteiligung der Beschäftigten)
  • Rahmen der Durchführung, einschließlich Kosten
  • Einbeziehung externer Sachverständiger
  • Festlegung der einzelnen Phasen der GBpsych
  • Festlegung der Methoden
  1. Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen
  • Verfahren zur Ableitung und Festlegung von Maßnahmen
  • Festlegung von Prioritäten durch die Betriebspartner
  • Erarbeitung eines Umsetzungsplanes
  1. Durchführungsbegleitung und Controlling der Durchführung
  2. Dokumentation (insbes. Regelungen zur Datenaufbewahrung, zum Datenschutz und zur Transparenz)
  3. Wirksamkeitskontrolle (insbes. Methoden und durchführende Stellen)
  4. Konfliktregelungen

Da verschiedenste Ressourcen bereitgestellt werden müssen, ist es notwendig, gemeinsame Anstrengungen in eine gute Vorbereitung der GBpsych zu investieren. Hierdurch kann den Gremienmitgliedern und Beschäftigten gezeigt werden, dass das Projekt wichtig und keine Eintagsfliege ist. Dies ist meist schon ein enorm wirkungsvoller Hebel zur Motivationssteigerung für die gewünschte aktive Teilnahme und eine wirkungsvolle Maßnahmenumsetzung.

Checkliste für den Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

  1. Nehmen die Leitungsebene und die Führungskräfte ihre Verantwortung zusammen mit der Interessenvertretung wahr?
  2. Kann angenommen werden, dass alle Führungskräfte aktiv den Prozess unterstützen werden? (Sind die wichtigsten Multiplikatoren!)
  3. Sind fachlich geeignete und ausreichende personelle Ressourcen für eine eigene Planung und Umsetzung vorhanden?
  4. Gibt es bereits Erfahrungen mit der Anwendung arbeitswissenschaftlicher Erhebungsinstrumente und -verfahren?
  5. Bestehen bereits Erfahrungen mit der Integration eines GBpsych-Prozesses in die bestehenden Betriebsabläufe?

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Tue Gutes und rede darüber

Erfahrungsgemäß braucht es auch eine gute Kommunikationsplanung während des Projektes. Es gilt, das Thema aktuell zu halten und den internen Interessengruppen zu vermitteln, welche Entwicklungen sich während des Projektverlaufes zeigen und welche Folgeschritte geplant sind.

Die Praxis zeigt, dass nicht nur zählt, welche Inhalte übermittelt werden, sondern auch und vor allem, wie über die Themen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung kommuniziert wird. Hinzu kommt, dass nicht nur zählt, wie etwas gesagt wird, sondern auch, von wem. So hat ein- und dieselbe Aussage von Vertretern der Betriebsleitung ein ganz anderes Gewicht, als wenn sie „nur“ von einem Projektleiter oder einem Fachberater kommt.

Damit die psychische Gefährdungsbeurteilung ernst genommen wird, muss sie von den Verantwortlichen gewollt sein und kommunikativ getragen werden. Hier kann der Betriebsrat ansetzen und dafür Sorge tragen, dass sich auch die Betriebsleitung z.B. auf einer Betriebsversammlung zur Durchführung und Wichtigkeit der GBpsych bekennt. Die Kenntnisse über die legitimen Interessen innerbetrieblicher Akteure können helfen, die Kommunikation des Gesamtprozesses so auszurichten, dass sie zur Teilnahme auffordert und den Nutzen für alle Beteiligten aufzeigt.

Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

GBpsych soll als Unterstützungsprozess wahrgenommen werden

Häufig hat die Arbeitgeberseite Sorge, dass die Durchführung der GBpsych die betrieblichen Abläufe beeinträchtigen könnte. Dies gilt im nächsten Schritt natürlich auch für die Führungskräfte, deren Verantwortung häufig darin besteht, die Abläufe so zu organisieren, dass ein reibungsloser Betriebsablauf und das Einhalten zeitlicher Vorgaben gewährleistet ist. Daher sollten die Betriebspartner bereits von Beginn an Regelungen treffen, die die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch während der Durchführung einer GBpsych gewährleisten.

Allgemein betrachtet kann festgehalten werden, dass der Betriebsrat eine wichtige Multiplikatoren-Funktion für den gesamten Prozess einnehmen sollte. Eine aktive und regelmäßige Berichterstattung über den jeweiligen Stand sowie erreichte Zwischenergebnisse wird maßgeblich zur Motivation der Beschäftigten beitragen. Hier sollte der BR selbstverständlich darauf achten, dass die Informationen so aufbereitet sind, dass sie von allen Beschäftigten gelesen und verstanden werden können.

Der Betriebsrat Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sollte großen Wert darauf legen, dass Ergebnisse so dargestellt werden, dass sowohl der Blick auf das Einzelereignis möglich ist als auch eine komprimierte Darstellung eine Einschätzung der Gesamtsituation auf einen Blick erlaubt.

Eine klare graphische Aufbereitung ist zentral. So bietet bspw. die youCcom® Heatmap duch eine klare Farbzuordnung auf einen Blick einen Überblick über alle Merkmalsbereiche und somit einen direkten optischen Zugang zu notwendigen Handlungsfeldern. Der entsprechende Bericht weist in der direkten Folge die Top 5-Ausprägungen der sowohl Stressoren als auch Potenziale aus. Hierbei stellt er die Unternehmensgesamtwerte den Werten der Erhebungseinheiten gegenüber. Diese Aufbereitung ermöglicht es jedem Betrachter alle zentralen Informationen in kürzester Zeit zu erfassen.

Bei der Darstellung gilt grundlegend: a) auf den Punkt – einfacher Einblick durch aussagekräftige Aufbereitung und b) adressatengerecht – prägnanter Gesamtüberblick und detaillierte Betrachtungen.

Hinweis: Die Verantwortung des Betriebsrates (§ 80 ff. BetrVG) ergibt sich unter anderem nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und umfasst insbesondere:

  • die Mitwirkung bei betrieblichen Regelungen bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • die Mitwirkung bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • die Initiierung von Gefährdungsbeurteilungen
  • das Erzwingen von Lösungen über Einigungsstelle

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